Im vorliegenden Fall war der Nutzer einer Online-Verkaufsplattform um 4.000 Euro betrogen worden, indem er einem angeblichen Fahrzeugverkäufer, der auf der Internetplattform inseriert hatte, eine Anzahlung geleistet hatte, das Fahrzeug aber nie übergeben wurde. Das Amtsgericht München kam zu der Überzeugung, dass die Internetplattform nicht für den beim Käufer entstandenen Schaden haftet. Schließlich habe er auf seiner Website ausdrücklich und deutlich auffindbar auf mögliche Betrugsrisiken in Form eines Ratgebers hingewiesen.
Normen: BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1; TMG § 7, § 10