Ein sachlicher Grund liegt zum Beispiel vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird oder die Befristung zur Erprobung erfolgen soll.
Das Arbeitsgericht Köln hat jetzt entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages eines Fußballspielers ebenfalls zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. In dem entschiedenen Fall war der Kläger als Berufsfußballspieler bei dem Regionalverein Viktoria Köln beschäftigt, bei dem er einen befristeten Arbeitsvertrag hatte. Gegen die Befristung wehrte er sich, jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln lehnte die Klage gegen die Befristung mit der Begründung ab, dass die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertige, wenn gleich die Verdienstmöglichkeiten durch die Befristung gemindert sind. Danach soll die Eigenart der Arbeitsleistung auch für einen Verein der Regionalliga als ausschlaggebendes Kriterium herangezogen werde können.
Ob es bei dieser Rechtsauffassung bleibt, wird sich jedoch zeigen, mithin ist der Rechtsstreit derzeit vor dem BAG zur weiteren Entscheidung anhängig.