Arbeitgeber muss Arbeitnehmer zunächt Arbeit ermöglichen
Kann ein Arbeitnehmer den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen, so kann sich der Arbeitgeber im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Erfüllung des rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich geworden ist.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer in erster Linie, die Erfüllung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit zu ermöglchen.
Bundesdarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 560 16 vom 21.03.2018