Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Ein Arbeitnehmer darf sich über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers hinwegsetzen, wie das BAG jetzt entschieden hat.
Die Unbilligkeit der Weisung muss nicht erst durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt werden.